Mit dem Bundesgerichtsurteil der III. Kammer, vom 29. Juni 1994, werden Forderungen (Ausbildungsrichtlinien) für die Arbeitssicherheit gestützt und als rechtmässig beurteilt.
Pflichten der Arbeitgeber: Vorkehrungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, Art. 82 und 83 Abs. 1 UVG (Unfallversicherungsgesetz); Art. 6 und 8 VUV (Verordnungen über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten).
Das Führen eines Staplers stellt eine gefährliche Arbeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV (der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind) dar. Die Anordnung der Suva, die Firma habe ihre Staplerfahrer ausbilden zu lassen, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 82 Abs. 2 UVG angemessen.
Weiter Informationen bei der Suva, Tel. 041 419 51 11, www.suva.ch/stapler
Hotline: Bereich Gewerbe und Industrie, Tel. 041 419 55 33.
